Sitzung: 28.11.2018 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Für
den Geltungsbereich des zur Änderung beschlossenen Deckblattes Nr. 1 des
Bebauungsplanes „An der Ahornstraße“ wird zur Sicherung der Bauleitplanung
nachfolgende Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen:
Satzung
der Gemeinde
Offenberg über eine Veränderungssperre
für den
Bebauungsplan „An der Ahornstraße“
Vom …
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
erlässt die Gemeinde Offenberg folgende Satzung:
§ 1
Zu sichernde
Planung
Mit Beschluss vom 28.11.2018 hat der Gemeinderat beschlossen, den
Bebauungsplan „An der Ahornstraße“ durch Deckblatt Nr. 1 zu ändern.
Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten
Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre
(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von
der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag
der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit
der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB
abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplanes durch Deckblatt
Nr. 1 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Offenberg, den …
GEMEINDE OFFENBERG
(Unterschrift)