Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

Für den Geltungsbereich des zur Änderung beschlossenen Deckblattes Nr. 1 des Bebauungsplanes „An der Ahornstraße“ wird zur Sicherung der Bauleitplanung nachfolgende Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen:

 

 

Satzung

 

der Gemeinde Offenberg über eine Veränderungssperre

für den Bebauungsplan „An der Ahornstraße“

 

 

Vom …

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Offenberg folgende Satzung:

 

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Mit Beschluss vom 28.11.2018 hat der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan „An der Ahornstraße“ durch Deckblatt Nr. 1 zu ändern.

 

Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

(1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

 Textfeld: ENTWURF

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplanes durch Deckblatt Nr. 1 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

 

Offenberg, den …

 

GEMEINDE OFFENBERG

 

 

(Unterschrift)