Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Am nordöstlichen Rand von Finsing soll nach § 13b BauGB ein Baugebiet mit 17 Parzellen ausgewiesen werden. Entsprechend dem verkürzten Verfahren soll hierbei auf eine Umweltprüfung und den Ausgleich der durch die Planung verursachten Eingriffe verzichtet werden.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird dargelegt, dass aus Sicht der Gemeinde aktuell keine relevanten anderen Möglichkeiten der Innenentwicklung bestehen würden.

 

Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der Vergangenheit Bauflächen ausgewiesen wurden, jedoch weder ein Bauzwang festgesetzt wurde noch andere Möglichkeiten (z. B. steuerlicher Art) genutzt wurden, um diese Baulandreserven zu mobilisieren. So ist das in Finsing im Bereich „Gutshof II“ ausgewiesene Bauland zwar seit 1998 erschlossen, jedoch seitdem (mithin 20 Jahre lang) nicht bebaut worden.

 

 

Wir regen an, für diese Flächen eine Zurücknahme der Bauflächenausweisung, d.h. per Deckblatt zum entsprechenden Bebauungsplan für die nicht genutzten Flächen z. B. private Grünflächen oder Flächen für die Landwirtschaft festzusetzen.

 

 

Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um einzelne Baulücken. Eine Zurücknahme wäre städtebaulich nicht vertretbar. Baurecht würde dadurch nicht entzogen. Auch die bereits bebauten Angrenzer wären mit diesem Vorgehen benachteiligt, da mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Vorgaben künftiger Bebauung berechenbar sind.

 

Parallel dazu möchten wir anregen, sich als Gemeinde für eine Reform des Grundsteuerrechts in einer Form einzusetzen, die eine Mobilisierung derartiger Flächen durch eine spürbare Steuerbelastung bewirkt. Eine Begründung für eine derartige (und ohnehin erforderliche) Anpassung des Bodensteuerrechts ist – neben anderem –, dass die „vergebliche“ Ausweisung von letztendlich lediglich spekulativ gehorteten Grundstücken auch eine enorme Verschwendung von öffentlichen Gütern und Ressourcen darstellt.

 

 

Der Bayerische Gemeindetag, bei dem die Gemeinde Offenberg Mitglied ist, hat aktuell ein Positions- und Forderungspapier zum Thema „Minderung der Flächeninanspruchnahme“ verabschiedet. Hierzu wurde ein konkreter Vorschlagskatalog erarbeitet. Mit der Schaffung und Stärkung der dargestellten Instrumente könnten der Landes- und der Bundesgesetzgeber – unter Respektierung der kommunalen Planungshoheit – einen durchschlagenden und nachhaltigen Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme schaffen. U.a. beinhaltet dies auch die Reform der Grundsteuer.

 

In Bezug auf den vorliegenden Plan ist die geplante Bebauung der Parzellen 7-9 problematisch, da das Gelände hier sehr steil ist. Ungünstig ist auch die Planung der nach Norden weiterführenden Straße „Pitterer Siedlung“, was eine weitere Zersiedelung der Landschaft zur Folge hat.

 

Die Begründung, insbesondere zur Grünordnung, halten wir in der vorliegenden Form nicht für ausreichend. Auch bei Anwendung des §13b BauGB müssen im Rahmen der allgemeinen Abwägung die Umweltbelange ermittelt und in die Abwägung eingestellt sowie angemessen planerisch berücksichtigt werden. Dies wird z.B. eindeutig und klar in der „Verteidigung“ des §13b BauGB durch die CDU/CSU-Fraktion des deutschen Bundestages in der Beratung der Gesetzesvorlage wie folgt zusammengefasst:

 

„Das Instrument komme in den Fällen zur Anwendung, in denen die Innenentwicklungspotentiale ausgeschöpft oder nicht generierbar seien – und nur dann. Bei der Bauleitplanung fordere das BauGB, auch im beschleunigten Verfahren, von den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung hohe Transparenz und Bürgerbeteiligung, so dass die verschiedenen öffentlichen Belange planmäßig einer gerechten Abwägung zugeführt werden müssten. Es würden zwar die Verfahrensregularien vereinfacht, nicht aber die materiell-rechtlichen Maßstäbe. Der Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung, wie etwa in der Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB oder in den Planungsleitsätzen in § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB, gelte uneingeschränkt, auch beim beschleunigten Verfahren. Demnach müssten vorrangig die vorhandenen Potentiale wie Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz innerhalb der Siedlungsgebiete aktiviert werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden. Die Feststellung von Bauflächenbedarf müsse von der Gemeinde in der Abwägung als Belang berücksichtigt werden. Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltbelange würden erleichtert, würden aber auch im beschleunigten Verfahren berücksichtigt. Alle in den Umweltbericht einfließenden Belange des Umweltschutzes seien zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Erleichtert würden lediglich die formalisierten Vorgaben. Es liege in der Verantwortung der Kommunen, von diesem Instrument verantwortungsvoll Gebrauch zu machen.“ (Bundestags-Drucksache 18/11439, S. 17).

 

Nach § 1 Abs. (6) sind im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu berücksichtigen:

 

„7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

 

a)     die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, [...]

c)     umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

d)     umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

e)     die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,

f)      die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

g)     die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, [...]

h)     i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, [...]“

 

Auf die Parzellen 6-9, sowie auf Parzelle 17 wurde in der überarbeiteten Planung verzichtet.

Die restlichen notwendigen Geländeveränderungen stellen kein unübliches Maß beim Erschließen von topographisch bewegten Grundstücken dar. Mit den Festsetzungen (Hanghäusern) ist diesem Gelände ausreichend entsprochen. Eine Zersiedelung der Landschaft mit der Weiterführung der „Pitterer Straße“ wird nicht erkannt, da diese, bei einer möglichen Weiterführung nach Norden, an den Steinbühler Weg anschließen könnte und somit nur eine bestehende Lücke schließen würde.

 

Die hier vorgetragene Einschätzung der Begründung stellt lediglich die Meinung des Bund Naturschutzes dar. Die Umweltbelange werden in der aktuellen Planfassung um die Abhandlung des Artenschutzrechtes ergänzt.

 

 

Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen „auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ nicht ermittelt und dargestellt. Hinzu kommt, dass überprüft und nachvollziehbar dargestellt werden muss, dass keine Arten betroffen sind, die dem speziellen Artenschutzrecht unterliegen (denkbar z. B. in Hinblick auf Wiesenbrüter oder andere Arten im Bereich oder im Umfeld der Geländemulde).

 

Für eine tragfähige Begründung müssen jedoch die Umweltbelange vollständig ermittelt und in die Abwägung eingestellt sowie die hieraus resultierenden Maßnahmen (z.B. Vermeidung, Verringerung, Kompensation der Wirkungen etwa der Flächenversieglung) festgesetzt werden.

 

Die Unterlagen werden um die Abhandlung des Artenschutzrechtes ergänzt.

 

 

U. a. in diesem Sinne sollte für die festgesetzte „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ noch ein definierter Zielzustand (mit Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand) und entsprechend spezifizierte Pflegemaßnahmen festgesetzt werden. Zugunsten einer möglichen offenen Ableitung von Regenwasser und der Eigenart der Landschaft sollte zudem auf die Parzellen 15 und 16 verzichtet und hier der Muldenzug als offene Grünfläche weitergeführt werden.

 

Die Fläche wird mit dem Öffnen der Verrohrung ökologisch aufgewertet, die
Antragsunterlagen der naturschutzrechtlichen Befreiung, welche der Bauleitplanung vorgelagert wird, beschreiben sowohl den definierten Zielzustand als auch die dafür notwendigen Maßnahmen. Auf die relevante Parzelle 17 wird in der geänderten Planung verzichtet, zudem werden die verbleibenden Baufenster dahingehend geändert, dass eine offene Ableitung des Regenwassers in diesem Bereich möglich wird.

 

 

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass das Regen- bzw. Oberflächenwasser getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet und im Abfluss verzögert werden soll. Bei der Größe des geplanten Baugebietes halten wir es allerdings nicht für angemessen, die Bewältigung der durch die Bauleitplanung ausgelösten Wirkungen im Wasserhaushalt komplett auf ein späteres Wasserrechtsverfahren zu verlagern; auch in diesem Punkt darf u. E. die Abwägung nicht wie vorliegend unvollständig bleiben (da z. B. bei einer Nicht-Realisierbarkeit der Entwässerung das gesamte Baugebiet nicht realisierbar wäre).

 

Die Planungsunterlagen werden um die zusammenfassenden Ergebnisse der Regen- Berechnung ergänzt, bzw. die Festsetzungen entsprechend getroffen. Unabhängig hiervon ist das Wasserrecht in einem gesonderten Verfahren zu beantragen.

 

 

Zudem gilt, wie auch in der Begründung ausgeführt wird, auch im verkürzten Verfahren weiterhin u.a. §1a BauGB, und hier z.B. Satz 1 des Abs. (2) „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden“.

 

Die vorliegende Planung geht durch die gewählte Parzellengröße und – anordnung sparsam mit Grund und Boden um.

 

 

Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Baugrundstücke eine Größe zwischen 555 m² und 958m² erhalten sollen. Da nach den Angaben in der Begründung eine große Nachfrage nach Bauflächen besteht, sollte, um dem zitierten Grundsatz gerecht zu werden, eine möglichst dichte Bebauung angestrebt werden. Hierfür sollten zum Beispiel mindestens auch Doppelhaushälften zugelassen werden (anders als durch textliche Festsetzung Nr. 4.3.3). Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch z. B. ein längeres Baufenster über die Parzellen 1 – 5, so dass gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO in der festgesetzten offenen Bauweise (vgl. Festsetzung 4.3.2) auch weiter verdichtete Bauformen („Hausgruppen“) ermöglicht würden. Derartige Bauformen sollten zum einen in Hinblick auf die avisierte Zielgruppe („Junge Familien“) wie auch in Hinblick auf den demografischen Wandel (z. B. Mischung von Altersgruppen) in Betracht gezogen werden.

 

Die Errichtung von Doppelhaushälften bzw. Hausgruppen ist aufgrund der bewegten Topographie nicht sinnvoll.

 

 

Im Zusammenhang mit den Kostenbelastungen und auch als Begründungshilfe für die vorgeschlagenen dichteren Bauformen regen wir die Überprüfung der Planung auch mit dem „Folgekostenschätzer“ (digitale Datenbank / Planungshilfe des bayrischen Umweltministeriums / Landesamt für Umweltschutz / Oberste Baubehörde) an, um die Kosten der zusätzlichen Infrastruktur auch über eine längere Betriebszeit abschätzen zu können.

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.