Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen die von Ihnen aufgeführten o.g. Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.

 

Hinsichtlich der vorgelegten Planunterlagen weisen wir deshalb darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf die Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (nach § 16 DGUV Vorschrift 43) zu beachten sind.

 

So sind bei Sackstraßen grundsätzlich Wendeplatten mit einem Durchmesser von mind. 18 m vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen können geeignete Wendehämmer eingerichtet werden. Diese sind so anzulegen, dass nur ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist.

 

Der Wendehammer ist in der geplanten Form für ein Wenden mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht geeignet. Beim Zurückstoßen wird der Platz für die gesamte Fahrzeuglänge benötigt.

 

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter o.g. Telefonnummer gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Planung wird entsprechend der Vorgaben angepasst.