Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

zur Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

 

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Wasserversorgung in Finsing ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Die Gemeinde selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

 

 

Schmutzwasserentsorgung

Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsfähigkeit angelangt bzw. zum Teil bereits überbelastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage Metten ist daher notwendig und grundsätzlich auch geplant, jedoch hat sich die Sanierung bisher immer wieder verzögert.

 

Aufgrund des Aus- bzw. Überlastung der Kläranlage Metten ist die Schmutzwasserentsorgung und somit die Erschließung des geplanten allgemeinen Wohngebietes Steinbühl zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Eine gesicherte Erschließung ist nach dem Abschluss der Sanierung der Kläranlage Metten wieder gegeben.

 

 

Die Gemeinde sollte zudem überprüfen, ob die für die Ableitung des Schmutzwassers aus dem Wohnbaugebiet notwendigen Kanäle, Abwasserdruckleitungen und Pumpstationen ausreichend dimensioniert sind.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass man sich mittlerweile mit dem Markt Metten sowohl über die Sanierungsvariante als auch über den künftigen Betrieb der neuen Kläranlage verständigt hat. Die beiden Gemeinden arbeiten derzeit an der Gründung eines Zweckverbandes für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Kläranlage Metten. Eine gesicherte Erschließung für das Baugebiet „WA Steinbühl“ ist u.E. absehbar.

 

Die Gemeinde bestätigt, dass eine Einleitung von Abwasser in das gemeindliche Entwässerungssystem aus den nach dem Bebauungsplan möglichen baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage in Metten erfolgt ist bzw. durch einen privaten Sachverständigen abgenommen wurde.

 

 

Die Anregungen und Hinweise werden in der weiteren Ausführungsplanung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt.

 

Niederschlagswasserentsorgung

Den vorgelegten Unterlagen zufolge ist geplant, das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Neuweiherbach einzuleiten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch zu überprüfen, ob eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers anstatt einer Einleitung in ein Oberflächengewässer möglich ist. Diese Überprüfung ist im weiteren Bauleitplanverfahren und in ggf. notwendig werdenden Wasserrechtsverfahren zur Niederschlagswasserentsorgung zu dokumentieren.

 

Bei der Niederschlagswasserentsorgung sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

 

Laut dem beauftragtem Bodengutachten ist aufgrund der anstehenden Böden ist eine Versickerung nicht möglich.

 

 

Flächenversiegelung sich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszubilden.

 

Für die privaten Zufahrten sind bereits versickerungsfähige Beläge festgesetzt.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das anfallende Niederschlagswasserbreitflächig über eine belebte Bodenschicht zu versickern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere Rigolen, Sickerrohre oder Sickerschächte, ist zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist. Das Niederschlagswasser muss dann jedoch entsprechend vorgereinigt werden. Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrunds ist zu überprüfen.

 

Laut dem beauftragtem Bodengutachten ist aufgrund der anstehenden Böden ist eine Versickerung nicht möglich.

 

 

Sofern eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse und/oder der Topographie nicht möglich sein sollte, weisen wir darauf hin, dass die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nur in gepufferter Form zulässig ist. Das heißt, es darf dem Vorfluter künftig nicht mehr und nicht in verschärfter Form Wasser zufließen, als dies jetzt bei natürlichen Verhältnissen gegeben ist. Wir empfehlen, die möglicherweise für Rückhaltemaßnahmen erforderlichen Flächen bereits in der Aufstellung des Bauleitplanes einzuplanen.

 

Die Einleitung in das Oberflächenwasser findet in gepufferter Form statt. Die Details werden entsprechend den geltenden Vorschriften im Wasserrechtsverfahren abgehandelt.

 

 

Beeinträchtigungen Dritter durch die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen sein. Bei Versickerung in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger nicht durch Vernässungen beeinträchtigt werden.

 

Für das Einleiten von Niederschlagswasser ist dann keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Technischen Regeln zu schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vorliegen. Dies ist vom Planer in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch für eine erlaubnisfreie Versickerung in Grundwasser bzw. Einleitung ins Oberflächenwasser sind die Vorgaben der Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regeln (u.a. TRENOG, TRENGW, DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“, DWA-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräume“, DWA-A 138 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu beachten.

 

Durch die gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung können Beeinträchtigungen Dritter ausgeschlossen werden.

 

 

Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden.

 

Oberflächengewässer

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ befindet sich in einer ausgeprägten Tallage. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs befindet sich eine Quelle, dessen Wasser gefasst und über eine Verrohrung in den Neuweiherbach geleitet wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird demnach von Westen nach Osten von einem verrohrten Gewässer durchgezogen. Bei entsprechend starken Niederschlägen wird dich jedoch an der tiefsten Stelle des Tales zeitweise ein Gewässer bilden.

 

Eine Gefährdung der künftigen Bebauung, vor allem der Parzellen 16 und 17, aufgrund des sich bei Starkniederschlägen bildenden Gewässers kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht einerseits nicht ausgeschlossen werden. Andererseits ist eine exakte hydraulische Berechnung eines Überschwemmungsgebietes bei solch kleinen Einzugsgebieten nicht möglich, sondern ist mit sehr großen Unsicherheiten belegt.

 

Die genannten Dachoberflächen sind durch die bestehenden Festsetzungen ausgeschlossen.

 

 

Nichtsdestotrotz ist die mögliche Gefahr, die von wild abfließendem Wasser und einem sich dann ausbildenden Gewässer ausgeht, in der Abwägung der Gemeinde nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches entsprechend zu würdigen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könnte der Unsicherheit bezüglich des sich bei Starkniederschlägen bildenden Gewässers durch ein zweistufiges Vorgehen begegnet werden.

 

In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggendorf wurden von diesem anzusetzende Regenwerte dem Planungsbüro zur Verfügung gestellt. Diese Werte wurden als Grundlage für weitere Berechnungen verwendet, um Durchlässe, Gräben, Höhen etc. ausreichend zu dimensionieren. Diese Ergebnisse wurden in die Planung eingearbeitet, so dass die überarbeitete Planung das Thema des wild abfließenden Oberflächenwassers ausreichend berücksichtigt.

 

 

Zu einem sollte die Verrohrung zwischen der Quelle und dem Neuweiherbach entfernt werden. Das dann wieder entstehende Oberflächenwassergewässer sollte so ausgebaut werden, dass bei entsprechend hohen Abflüssen keine Baugrundstücke betroffen sind und dass das Gewässer wieder den Zielsetzungen eines naturnahen Gewässers entspricht. Dies könnte zum einen das Bewusstsein für die mögliche Gefährdung durch wild abfließendes Wasser im Tiefpunkt erhöhen und zum anderen könnte diese Renaturierung ggf. als ökologischer Ausgleich genutzt werden.

 

Die Planung wird um die Öffnung der Verrohrung ergänzt.

 

 

Zum anderen sollte am Taltiefpunkt im Bereich der Parzellen 16 und 17 ein mindestens 10 Meter breiter Grünsteifen in öffentlicher Hand vorgesehen werden, über den ein schadloser Abfluss von Wasser stattfinden kann. Das Gelände der Parzellen 16 und 17 sollte so modelliert werden, das auch bei extremen Niederschlagsereignissen eine ausreichende Sicherheit gegen das unter Umständen über die Ufer tretende Gewässer besteht. Diese notwendigen Geländemodellierungen sollten im Bebauungsplan zwingend vorgeschrieben werden.

 

Entsprechend dem Berechnungsergebnis wird im Bereich des Taltiefpunktes auf eine Parzelle verzichtet, so dass hier ein ca. 30 m breiter öffentlicher Grünstreifen entsteht.

Der Graben wird über Festsetzungen entsprechend festgesetzt.

 

 

Bei der Kreuzung der Straße mit dem Tal ist der mögliche Wasserabfluss ebenfalls zu beachten. Es ist ein entsprechend leistungsfähiger Durchlass einzubauen, um zu verhindern, dass ein Aufstau und dadurch ggf. eine Beeinträchtigung von Oberliegern erfolgen.

 

Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden.

 

Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

 

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

 

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Überschwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausreichenden Schutzvorkehrungen bestehen.

 

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt u.a. folgende vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Sturzfluten:

 

Die Dimensionierung des Durchlasses resultiert ebenfalls aus der genannten Berechnung.

 

 

Planen Sie alle Eingangsbereiche und Oberkanten von Lichtschächten und außenliegenden Kellerabgängen mindestens 15 bis 20 Zentimeter höher als die umgebende Geländeoberfläche.

 

Treffen Sie Vorkehrungen, um einen Rückstau aus der Kanalisation zu vermeiden.

 

Altlasten

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des o.g. Bebauungsplanes liegen uns keine Erkenntnisse vor.

 

Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

 

Die Hinweise werden übernommen.