Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

Anlass der beantragten Änderung ist die Schaffung der Voraussetzungen für ein weiteres Wohngebiet durch Einbeziehung einer im Flächennutzungsplan als Außenbereich dargestellten Fläche.

 

Die Erweiterungsflächen können an die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Kanal, Trinkwasser, Löschwasser) angeschlossen werden.

 

 

Im Einbeziehungsbereich von 1,9 ha liegt eine Geländemulde, die eine Quellnische darstellt. Der Wiesengraben entspricht der Grenze zwischen den Flurstücken 348 und 355 und entwässert den Hang zum östlich verlaufenden Neuweiherbach. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planung der östlichen Häuserreihe dazu führt, dass ein Riegel geschaffen wird und das wild abfließende Hangwasser Betroffenheiten Dritter bewirkt. Auch die Entfernung der Häuserreihe südlich der Geländemulde zum Gewässer ist so gering, dass Einträge in die Oberflächengewässer nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften und Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen werden können, bestehen gegen den Einbeziehungsbereich in dem geplanten Umfang aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.

 

In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggendorf wurden von diesem anzusetzende Regenwerte dem Planungsbüro zur Verfügung gestellt. Diese Werte wurden als Grundlage für weitere Berechnungen verwendet, um Durchlässe, Gräben, Höhen etc. ausreichend zu dimensionieren. Diese Ergebnisse wurden in die Planung eingearbeitet, so dass die überarbeitete Planung das Thema des wild abfließenden Oberflächenwassers ausreichend berücksichtigt.

 

 

Die anfallenden Niederschlagswassermengen sollen über ein neu zu errichtendes Regenrückhaltebecken außerhalb des Geltungsbereiches gepuffert werden und gedrosselt dem Neuweiherbach zugeleitet werden. Die damit verbundenen wasserwirtschaftlichen Belange werden vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf formuliert. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich.

 

Hinweis zu den planlichen Festsetzungen Pkt. 5.6 Grundwasserschutz (Anpassung an neue Gesetzeslage):

 

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) ist die am 01.08.2017 in Kraft getretene Anlagenverordnung – AwSV – einschlägig.

 

 

Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wird in einem eigenständigen Wasserrechtsverfahren beantragt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird entsprechend ergänzt