Sitzung: 23.10.2018 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Stellungnahme: |
Abwägung /
Beschluss: |
Aus Sicht der
Brandschutzdienststelle bestehen keine Einwände, wenn folgende Maßnahmen
eingehalten werden:
Löschwasserversorgung: Als Grundschutz an Löschwasser sind 48m³ (= 800L pro Minute) pro Stunde Löschwasserbedarf anzusetzen, wobei diese Liefermenge über eine Dauer von zwei Stunden sichergestellt sein muss. (96 m³ Entnahmewert nach 2 Stunden) Es ist eine Stellungnahme vom Wasserlieferanten über diese Forderung einzuholen und an die Brandschutzdienststelle weiterzuleiten. (Objektschutz kommt im Einzelbauverfahren) Alternative: Kann der Grundschutz (siehe Erläuterungen) nicht sichergestellt werden, ist der Bau einer Zisterne erforderlich. Der Grundwert der Zisterne liegt bei ca. 80 m³. (Bau nach DIN, kann auch aufgeteilt werden). Die Entfernung zum ersten erreichbaren Hydranten oder zur Entnahmestelle ist wie folgt vorgegeben: 100m bei Industriebauten, 120 m in geschlossenen Wohngebieten, 140m in offenen Wohngebieten. Neue Hydranten müssen aufgrund der Hygieneverordnung im Vorfeld mit dem Wasserlieferanten abgesprochen werden. (Verkeimung…) Mögliche neue Standorte von Hydranten, bzw. die gesamte Struktur der Löschwassersituation ist mit der Ortsfeuerwehr im Einzelfall abzustimmen. Löschwasserrückhaltung Nach meiner Ansicht ist kein
Löschwasser Rückhaltesystem notwendig. Flächen für die Feuerwehr
Erschließungsstraßen sind in Anlehnung an die Bayerische Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ zu planen, ggf. sind Wendehämmer zu errichten. Auf eine ausreichende Beschilderung „Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen etc.“ ist zu achten. Die Aspekte eines Lösch-und Rettungseinsatzes in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten, sofern auch solche Flächenbereiche integriert werden. Ausstattung Feuerwehr Durch die geplante Maßnahme ergibt sich für die Ortswehr oder gemeindliche Nachbarwehr keine zusätzliche Belastung, bzw. der gesetzliche definierte „Grundschutz“ ist durch die Ortsfeuerwehr oder durch die umliegenden Feuerwehren gegeben. Alle Aufgaben können mit der vorhandenen Ausstattung in der Erstalarmierung erledigt werden. Sonstige Anmerkungen Den Grundschutz stellt die FF Buchberg sicher, der Atemschutz kommt
aus Neuhausen. Die gesetzlich definierte Frist von 10 Minuten kann gerade
noch eingehalten werden. Erläuterungen zu den
Angaben: Löschwasserversorgung Die in der Zusammenfassung genannte Wassermenge ist innerhalb eines Radius von 300m (Löschbereich) sicherzustellen. Dabei wird in jedem Löschbereich nur ein Brandfall angenommen. In jedem Baugebiet im Landkreis Deggendorf und für jedes Gebäude muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen. Im Bebauungsplan ist die notwendige Löschwassermenge (Grundschutz nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 in m³/h für 2 Stunden Löschzeit) anzugeben, die von der Gemeinde sichergestellt wird. Es ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann. Weitere Forderungen, die sich im später anschließendem Bauverfahren ergeben, bleiben hier unberücksichtigt. Darstellung der 300 m
Bereiche: Beispiel: Die vom
„Wasserlieferanten“ bestätigte Löschwasserliefermenge aus einem Hydranten
entspricht 800 l pro Minute. Auf eine Stunde hochgerechnet ergibt dies einen
Lieferwert von rund 48m³. Dieser Wert muss auf die Dauer von zwei Stunden
sichergestellt sein. Dies bedeutet in unserem genannten Beispiel: 96m³
Wasserentnahme müssen innerhalb der 2 Stunden garantiert werden, wobei die
Kapazität vom System abhängig sein kann. Für Sonderbaugebiete (SO) ist
die Löschwasserversorgung je nach Größe und Art der Objekte im Einzelfall
festzulegen. Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und
Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf wie in der Tabelle mit 48m³/h
anzusetzen. (2 Stundenregel beachten, falls Wasserlieferung an einem
Hochbehälter hängt) In begründeten Ausnahmefällen kann der Wert reduziert
werden. Der Löschbereich umfasst normalerweise sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von rund 300m um das Brandobjekt.
Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse
hinweg. (z.B. Bahntrassen, Schnellstraße) Hinweis für die
Wertermittlung Löschwassermenge: Eine Addition, bzw. die Entnahme aus mehreren Hydranten im Umkreis von 300m ist nur mit einem Ringleitungssystem möglich. (Nachweis Wasserlieferant) Unerschöpfliche Wasserentnahmestellen, sofern vorhanden, können mit in die Berechnung einbezogen werden. Neue Löschteiche scheiden aus haftungsrechtlichen Gründen im Landkreis Deggendorf aus. (Verkehrssicherungspflicht) Bei einem Löschwasserbrunnen muss mindestens eine Wasserentnahme von 400 Litern pro Minute auf die Dauer von 2 h möglich sein; bei einer unerschöpflichen Entnahmestelle (Bach, Fluss etc.) ist die Saughöhe auf 5 m begrenzt und bei einer Entnahme mit einer TS 8 (800l) muss die Saugkorbtiefe mindestens 30cm betragen. (50cm bei Entnahme von 1600l/min = Bsp.: LF 20) Die Vorgaben „Löschwasserbereitstellung im Landkreis Deggendorf“, basierend auf die gültigen DIN Vorgaben, sind ausnahmslos zu erfüllen. Das Merkblatt kann unter www.kreisbrandratdeggendorf.de heruntergeladen werden, oder kann per Email zugestellt werden.
Sofern die
Löschwasserversorgung Fragen aufwirft, stehe ich gerne zur Auskunft und
Rücksprache zur Verfügung! Es gibt noch die Möglichkeit der Kompensierung im Bereich „Löschwasserversorgung“. Dies kann aber nur in einem Fachstellengespräch gelöst werden. Der Kreisbrandrat empfiehlt (nach Aufnahme der Bautätigkeiten) zusätzlich eine Objektplanung (Änderung der Erstalarmierung durch Einzelobjektplanung in der ILS) über den Kreisbrandrat durchführen zu lassen. (Kompensation Schwachstelle) Löschwasserrückhaltung In Gewerbegebieten
ist damit zu rechnen, dass im Brandfall kontaminiertes Löschwasser in großen
Mengen zurückgehalten bzw. aufgenommen werden muss. In Bayern wird dies durch
die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie geregelt. (LöRüRI) Richtlinie
zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender
Stoffe. Verantwortlich für die Einhaltung der LöRüRl ist der Betreiber
der Anlage. Ansprechpartner ist die „Fachkundige Stelle“ der
Kreisverwaltungsbehörde wasserrecht@lra-deg.bayern.de Erschließungsstraßen Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken und ggf. auch auf öffentlichen Flächen sind nach der BayBO und in Anlehnung an die Richtlinie in Bayern, „Flächen für die Feuerwehr“, zu planen.)
Stichwege: Bei Stichwegen mit einer Länge von mehr als 50m sind Wendehämmer zu errichten. Wendehämmer ermöglichen der Feuerwehr das Wenden mit lediglich einer kurzen Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht abgestellt werden.
Rettungsmaßnahmen Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Andernfalls könnte der zukünftige Bauherr verpflichtet werden, einen zweiten baulichen Rettungsweg (zweite Treppe) herzustellen.
Straßen, Wegeführung,
Grünflächen, Flächen für die Feuerwehr Ein verkehrsberuhigter Bereich ist so auszuführen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden kann. Es ist besonders zu beachten, dass verkehrsberuhigte Maßnahmen, insbesondere Schwellen, Höcker, Aufpflasterungen, Einengungen oder auch zu breite Buchten, die zum Parken in zweiter Reihe anregen, den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern oder gar verhindern dürfen. Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den dazugehörigen Einrichtungen (Straßenbeleuchtung, Parkflächen) und die Grünflächen (insbesondere Bäume) sollten ein Anleitern der Gebäude mit den Geräten der Feuerwehr nicht behindern. Die Festlegung der einzelnen Bereiche gemäß der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ (Detailabstimmung) erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) für
Sackgassen, Aufstellflächen, Wendehämmer oder um Durchfahrten durch
Wohnstraßen oder Fuß- und Radwege zu verhindern, sind zulässig, wenn sie mit
dem genormten Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 (Dreikant) zu öffnen
sind. Die definierten „Flächen für die Feuerwehr“ sind freizuhalten und zu
kennzeichnen. Auf das Parkverbot auf diesen Flächen ist durch entsprechende amtliche
Beschilderung hinzuweisen. |
Die Anregungen und Hinweise werden in der weiteren Ausführungsplanung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt. |