Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Stellungnahme:

Abwägung / Beschluss:

 

1. Beschreibung des Vorhabens

Geplant ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „WA Steinbühl“ in Finsing im vereinfachten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB.

 

Der Geltungsbereich befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils Finsing. Ein Konzept zur Bebauung wurde Ende 2017 an die Untere Naturschutzbehörde / Herrn Schwenk gesendet. Die jetzt eingereichte Planung unterscheidet sich jedoch merklich. Es wurden die Bauparzellen vergrößert und weitere Bauparzellen mit in die Planung aufgenommen.

 

2. Unterlagen / Luftbild / Ortseinsichten

Zur Stellungnahme wurden u.a. herangezogen:

 

- Luftbild mit Daten zur ASK, etc. (FinView)

- Ortseinsicht durch R. Schwenk am 15.11.2017

 

3. Aussagen übergeordneter Planungen

Im rechtskräftigen Landschaftsplan ist der Vorhabensbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

 

4. Eingriffsbeurteilung

Auszug aus dem Mustereinführungserlass – Änderung der Baugesetzbuches 2017- BauGBÄndG 2017.

 

Mustererlass:

Durch den § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens auf an den Ortsrand anschließende Außenbereichsflächen erweitert, um hierdurch insbesondere den Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotential an ihre Grenze gekommen sind, bei Bedarf eine weitere Wohnbaulandmobilisierung zu ermöglichen (§ 13a BauGB gilt entsprechend).

 

§ 13b BauGB beschreibt hinsichtlich der Umweltbelange insbesondere, dass es keiner förmlichen Umweltprüfung bzw. keines Umweltberichts bedarf und Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden müssen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass § 13b BauGB die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V.m. § 1a Abs. 2 S. 3, Abs. 5 BauGB unberührt lässt und dementsprechend auch im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.

 

Das kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist. Auch darf die gemeindliche Bauleitplanung sonstigem zwingendem Recht (z.B. gesetzlicher Biotopschutz, Europäischer Artenschutz) nicht entgegenstehen. Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete), ist das beschleunigte Verfahren gem. § 13b S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 5 BauGB nicht anwendbar.

 

 

Entsprechendes gilt für städtebauliche Prämissen, wie z. B. den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (vgl. Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 Satz 1, § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB). Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Gemeinde bei der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen die Notwendigkeit der Umwandlung begründen und insbesondere Ermittlungen zu Innenentwicklungspotentialen durchführen soll, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeit zählen können " (§ 1a Absatz 2 Satz 4 BauGB).

 

 

Auf die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern (Belange der Raumordnungsbehörde, Landesplanungs- und Regionalplanungsbehörde) wird verwiesen, die in der vorgelegten Planung keinen Zielverstoß sieht.

 

Auszug:

Ausnahmen vom Innenentwicklungsziel sind nur dann zulässig, wenn die Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. In der Begründung setzt sich die Gemeinde detailliert mit den vorhanden Potenzialen in der Gemeinde auseinander und legt plausibel dar, dass die vorhandenen, angebundenen Potenziale der Innenentwicklung, vor allem aufgrund von gegenläufigen Eigentümerinteressen für eine gemeindlich geplante Nutzung nicht zur Verfügung stehen… Daher steht die vorgelegte Planung auch in Einklang mit den Anforderungen des landesplanerischen Innenentwicklungszieles.“

 

5. Fazit:

In den vorliegenden Unterlagen wird auf die o.g. Situation nicht eingegangen. Es liegen keine bzw. nur unzureichende Angaben zu den Umweltbelangen und entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen vor. Ein entsprechender Beitrag ist daher nachzureichen. Hierbei ist insbesondere auf die Auswirkung des geplanten Bebauungsplanes auf das kartierte Biotop („Nassbrache und zwei Nasswiesen in einer kleinen Talsenke östlich der Ortschaft Finsing“) einzugehen. Gerade das Wiesen-Tälchen, welches an der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 355 verläuft und in Zusammenhang mit dem Biotop steht, ist daher von jeglicher Bebauung frei zu halten. Diesbezüglich sind die Grundstücksnummern 6-9 sowie 15+16 aus der Planung zu nehmen.

 

Des Weiteren ist die Grünordnung entsprechend anzupassen. Es bleibt bei der – uneingeschränkten - Beachtung des Naturschutzes in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB).

 

 

 

Die Planungsunterlagen werden entsprechend ergänzt.

Das angesprochene Wiesentälchen wird in der geänderten Planung als solches dargestellt und ausreichend geschützt. Die Planung verzichtet wie gefordert auf die Parzellen 6-9 sowie auf Parzelle 17 und nimmt somit ausreichend Rücksicht auf das Wiesentälchen.